ANDEREZERTIFIZIERUNGEN

2006 / 42 / EG-Maschinensicherheitsrichtlinie


Die als 2006 / 42 / EC Machinery Directive veröffentlichte Verordnung wurde vom Ministerium für Wissenschaft, Industrie und Technologie als 2006 / 42 / AT Machinery Safety Regulation veröffentlicht und ist in Kraft getreten. Die Bestimmungen und Auflagen für die CE-Zertifizierung, die für die Ausfuhr in die EU-Mitgliedstaaten vor dem Inverkehrbringen im Herstellungsland erforderlich sind, sind in der Verordnung festgelegt.

Die Maschinensicherheitsverordnung 2006/42 / AT umfasst Maschinen, austauschbare Geräte, Sicherheitskomponenten, Hebezubehör, Ketten, Seile und Riemen, abnehmbare mechanische Übertragungsvorrichtungen und teilweise fertiggestellte Maschinen.

Wenn die Maschine in der Verordnung ist; "... mit Ausnahme von teilweise fertiggestellten Maschinen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz XNUMX genannten Produkte beziehen und mit einem anderen Antriebssystem als der direkten Kraftanwendung von Mensch oder Tier ausgestattet sind oder sein sollen, ist mindestens eines der zugehörigen Teile oder Teile mobil und für eine bestimmte Anwendung eine Sammlung von zusammengebauten und von ihnen zusammengebauten Teilen, die keine oder nur für den Anschluss an den Einsatzbereich oder eine Energie- und Bewegungsquelle erforderlichen oder einbaufertigen Komponenten aufweisen und nur dann funktionieren können, wenn sie an einem Transportfahrzeug montiert oder in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind oder dasselbe Ergebnis erzielen die Montage von teilweise fertiggestellten Maschinenteilen, die so angeordnet und gesteuert sind, dass sie als Ganzes zum Zweck des Arbeitens arbeiten, um als Ganzes zu arbeiten, und die Montage von Teilen, die aus mindestens einem beweglichen verbundenen Teil und Teilen zum Heben bestehen und deren Energiequelle direkt mit Arbeitskräften betrieben wird Wurde definiert.

Die Konformitätsbewertungsprozesse der Maschinen sind wie folgt;

              Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter wendet eines der Konformitätsbewertungsverfahren an, um die Konformität der Maschinen zu bestätigen.

              Wenn die Maschine nicht in Anhang IV enthalten ist, führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter das Konformitätsbewertungsverfahren mit den internen Kontrollen des in Anhang VIII genannten Maschinenherstellers durch.

              Für Maschinen, die in der Liste in Anhang IV aufgeführt sind und gemäß den harmonisierten Normen gemäß Artikel 9 Absatz XNUMX hergestellt wurden, sofern diese Normen alle relevanten grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften enthalten, den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten;

             a) Verfahren zur Bewertung der Konformität mit internen Kontrollen bei der Herstellung von Maschinen gemäß Anhang VIII oder

             b) interne Kontrollverfahren im Maschinenbau gemäß Anhang VIII Absatz 3 sowie das in Anhang IX angegebene EG-Musterprüfverfahren oder

             c) Vollständige Qualitätssicherungsverfahren gemäß Anhang X.

Welche Informationen sollte das technische Dossier enthalten?

Das technische Dossier sollte die folgenden Informationen enthalten, sofern nicht anders angegeben:

- eine allgemeine Beschreibung der Maschine,

- Eine allgemeine Zeichnung der betreffenden Maschine und Zeichnungen der Steuerkreise sowie entsprechende Beschreibungen und Erläuterungen zum Verständnis der Funktionsweise der Maschine.

- Vollständig detaillierte Zeichnungen mit den erforderlichen Berechnungen, Testergebnissen und Dokumenten zur Bestätigung der Übereinstimmung der Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen.

- Dokumente zur Risikobewertung mit Angaben zu den durchgeführten Transaktionen:

- Liste der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen an die Maschine,

- Beschreibung der Schutzmaßnahmen zur Beseitigung festgestellter Gefahren oder zur Verringerung von Risiken oder gegebenenfalls Angabe der mit der Maschine verbundenen irreversiblen Risiken;

- Verwendete Normen und andere technische Spezifikationen und Anzeige der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften, die von diesen Normen abgedeckt werden,

- jeder technische Bericht, der die Ergebnisse von Prüfungen enthält, die vom Hersteller oder von einer vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten ausgewählten Organisation durchgeführt wurden;

- eine Kopie der Anweisungen für die Maschine,

- Gegebenenfalls die Herstellererklärung für teilweise fertiggestellte Maschinen und die entsprechenden Montageanweisungen für solche Maschinen,

- gegebenenfalls Kopien der EG-Konformitätserklärungen für die Maschine und andere an dieser Maschine angebrachte Produkte;

- Eine Kopie der EG-Konformitätserklärung

- Für die Massenproduktion sind die internen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Maschinen den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

Darüber hinaus sollte der Hersteller die erforderlichen Untersuchungen und Experimente an den fertigen Maschinen, Komponenten oder Geräten durchführen, um festzustellen, ob diese aufgrund ihrer Konstruktion und Konstruktion sicher zusammengebaut und in Betrieb genommen werden können. Relevante Berichte und Ergebnisse sollten in die technische Datei aufgenommen werden.